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   OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2022 - 3 MR 1/22   

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https://dejure.org/2022,344
OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2022 - 3 MR 1/22 (https://dejure.org/2022,344)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.01.2022 - 3 MR 1/22 (https://dejure.org/2022,344)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 3 MR 1/22 (https://dejure.org/2022,344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 Abs. 1
    Rechtmäßige Schutzmaßnahmen an Schulen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgesundheitspflege - Anregung an Familiengericht wegen Schutzmaßnahmen an Schulen (Corona)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindesschutzverfahren wegen Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen?

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 606
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2022 - 3 MR 1/22
    2. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule abzielenden Amtsverfahrens an ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 , juris sowie BGH, Beschl. v. 06.10.2021 XII ARZ 35/21, juris).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, das heißt nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Der dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts zugrundeliegende Verfahrensverstoß erweist sich als in dieser Weise qualifiziert, denn er führt, wie das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen bereits umfänglich ausgeführt haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1/21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 10 ff.; BGH, Beschl. v. 06.10.2021 - XII ARZ 35/21 -, juris Rn. 11), zu einem unauflösbaren systematischen Widerspruch mit den Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Ein derartiges Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehungsweise der insoweit maßgeblichen Verwaltungsgerichtsordnung jedoch wesensfremd und darf deshalb den Verwaltungsgerichten auch nicht im Wege der Verweisung "aufgedrängt" werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 06.10.2021, a.a.O., juris Rn. 11).

  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 2.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2022 - 3 MR 1/22
    2. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule abzielenden Amtsverfahrens an ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 , juris sowie BGH, Beschl. v. 06.10.2021 XII ARZ 35/21, juris).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, das heißt nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Der dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts zugrundeliegende Verfahrensverstoß erweist sich als in dieser Weise qualifiziert, denn er führt, wie das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen bereits umfänglich ausgeführt haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1/21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 10 ff.; BGH, Beschl. v. 06.10.2021 - XII ARZ 35/21 -, juris Rn. 11), zu einem unauflösbaren systematischen Widerspruch mit den Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Ein derartiges Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehungsweise der insoweit maßgeblichen Verwaltungsgerichtsordnung jedoch wesensfremd und darf deshalb den Verwaltungsgerichten auch nicht im Wege der Verweisung "aufgedrängt" werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 06.10.2021, a.a.O., juris Rn. 11).

  • BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 35/21

    Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2022 - 3 MR 1/22
    2. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule abzielenden Amtsverfahrens an ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 , juris sowie BGH, Beschl. v. 06.10.2021 XII ARZ 35/21, juris).

    Der dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts zugrundeliegende Verfahrensverstoß erweist sich als in dieser Weise qualifiziert, denn er führt, wie das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen bereits umfänglich ausgeführt haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1/21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 10 ff.; BGH, Beschl. v. 06.10.2021 - XII ARZ 35/21 -, juris Rn. 11), zu einem unauflösbaren systematischen Widerspruch mit den Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Ein derartiges Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehungsweise der insoweit maßgeblichen Verwaltungsgerichtsordnung jedoch wesensfremd und darf deshalb den Verwaltungsgerichten auch nicht im Wege der Verweisung "aufgedrängt" werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 06.10.2021, a.a.O., juris Rn. 11).

  • BVerwG, 10.03.2016 - 6 AV 1.16

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Verwaltungsgericht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2022 - 3 MR 1/22
    Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2016 - 6 AV 1.16 -, juris Rn. 4).
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